Mein Honorar

 

Die Frage, was eine rechts-, steuer- oder betriebswirtschaftliche Beratung kostet, ist ein im Gespräch zwischen Mandant und Steuerberater oft von beiden Seiten gemiedenes Thema. Selbstverständlich möchte ich auch in dieser Frage eine offene Klärung herbeiführen, damit die Beziehung zwischen uns von Anfang an auf einer vertrauensvollen und kostentransparenten Basis geführt werden kann. Eine berufsrechtliche Pflicht, dies von Steuerberaterseite anzusprechen, besteht nicht. 

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten der Honorierung für unsere Tätigkeiten:

1. Abrechnung nach den gesetzlichen Gebührenordnungen

Wie alle Steuerberater bin auch ich an die gesetzliche Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in der jeweils aktuellen gesetzlichen Fassung gebunden. Die Honorarsätze steigen nach dieser in Abhängigkeit vom Gegenstandswert. Die StBVV ist  von mir unter Berücksichtigung der „Bedeutung der Angelegenheit“, des „Umfangs der Tätigkeit“ und der „Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit“ anzuwenden. Ergänzend darf bei Bemessung der Gebühr auch ein etwaiges höheres "Haftungsrisiko" berücksichtigt werden.

Für die Tätigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren, für die Vertretung in Verfahren zur Gewährung von (vorläufigem) Vollstreckungsschutz u.ä. wird in der Steuerberatergebührenverordnung auf die Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verwiesen.

Alternativ lässt die StBVV teilweise auch Stundensätze und Pauschalhonorare zu. Diese dürfen jedoch aufgrund der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und aufgrund der Regelungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) die nach der StBVV gesetzlich geltenden Mindestgebühren nicht unterschreiten. Für in der StBVV nicht geregelte Tätigkeiten ist in der Regel ohnehin möglich, Stundensätze und Pauschalhonorare zu vereinbaren. Allerdings setzt die Pauschalregelung eine schriftliche Vereinbarung und eine Mindestlaufzeit voraus. Diese hat den Vorteil, dass der Umfang der vereinbarten Leistungen definiert und das Honorar für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wird. Damit kann auf beiden Seiten von vornherein für Planungssicherheit gesorgt werden.

2. Zeithonorar

Die Stundenvereinbarung stellt in meiner Kanzlei bei umfangreichen Beratungen den Regelfall dar. Wenn beispielsweise ein Unternehmen gegründet, umgestaltet oder liquidiert werden soll oder wenn es um die komplexe Gestaltung einer erbrechtlichen Unternehmensnachfolge geht, sind Pauschalsätze in aller Regel nicht kalkulierbar und Abrechnungen nach den Gebührenordnungen entweder unangemessen niedrig oder aber viel zu hoch. Hier bietet alleine das Zeithonorar eine den Interessen von Mandant und Berater gleichzeitig gerecht werdende Vergütungsbasis.

Die Höhe meines Stundensatzes ist primär abhängig

  • von der Bedeutung der Angelegenheit,
  • von der Schwierigkeit Ihres Falles,
  • seinem Gegenstandswert und
  • dem damit verbundenen Haftungsrisiko meiner Kanzlei.

Wir vereinbaren mit Ihnen Stundensätze, die sich je nach Leistung im folgenden Bereich bewegen:

  • laufende Steuerberatung 100,00 bis 250,00 Euro
  • Beratung in finanzgerichtlichen und Revisionsverfahren 100,00 bis 250,00 Euro
  • laufende Buchhaltung 60,00 bis 105,00 Euro
  • Pausibilitätsprüfungen von Buchführungen und des Inventars 120,00 bis 220,00 Euro
  • Beratung in Umwandlungsfällen 125,00 bis 275,00 Euro
  • Beratung in Sanierungsfällen 140,00 bis 275,00 Euro

Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Auslagen; letztere werden i.d.R. pauschal abgerechnet.

 

Auf Ihren Wunsch hin erhalten Sie von mir eine fallbezogene Abrechnung, welcher ein detaillierter Tätigkeitsnachweis beigefügt wird. Aus diesem geht hervor, welcher Berufsträger bzw. Mitarbeiter an welchem Tag welche Tätigkeit in Ihrem jeweiligen Fall erbracht und wie lange er dafür benötigt hat. Kostentransparenz stellt nach meiner Auffassung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit eine Selbstverständlichkeit dar.

3. Pauschalhonorar

Als dritte Möglichkeit kommt die Vereinbarung von Pauschalhonoraren in Betracht. Auch hier ist es unbedingt erforderlich, dass der Arbeitsaufwand für das konkrete Projekt von vornherein abgeschätzt werden kann. Pauschalhonorare sind ferner dann möglich, wenn für die alltägliche Beratung - z.B. die telefonische oder kurze schriftliche Beratung - bei einer langjährigen Mandatsbeziehung der gegenseitige Arbeitsaufwand abgeschätzt werden kann und zur Vermeidung von geringfügigen Über- oder Unterschreitungen von vornherein ein monatliches Pauschalhonorar festgelegt wird. 

 

Zu erwähnen ist an dieser Stelle noch einmal, dass aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) mittels vereinbartem Pauschalhonorar die nach der gesetzlichen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) anzusetzende Mindestgebühr nicht unterschritten werden darf.

 

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